Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Stand 10.09.2023 |
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(Folgende Abkürzungen im Text bedeuten: AG = Auftraggeber / AN = Auftragnehmer) |
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I. |
Angebote, Auftrag |
1. |
Angebote erfolgen
stets freibleibend. Abweichende Bedingungen der Bestellformulare des AGs
werden hierdurch aufgehoben. |
2. |
Der Auftrag ermächtigt den AN, Unteraufträge zu erteilen und bei
Kraftfahrzeugen Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. |
II. |
Preise |
1. |
Die Preise verstehen
sich in € ab Betrieb Haßloch ausschließlich Verpackung, Transport- bzw.
Versandkosten und sonstiger Spesen (siehe auch V.), zuzüglich der am
Abnahmetag geltenden Umsatzsteuer. |
2. |
Wünscht der AG eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages. Der AN ist an diesen Kostenvoranschlag bis
zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird aufgrund des
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der
Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des AGs überschritten werden. |
III. |
Ausführung,
Sonderbedingungen |
1. |
Änderungen an der
Konstruktion und Ausführung des Leistungsgegenstandes die der AN vor
Auslieferung eines Auftrages vornimmt und die dem AG zumutbar sind oder dem
technischen Fortschritt dienen, können soweit sie nicht zugesicherte
Eigenschaften betreffen vom AG nicht beanstandet werden. |
2. |
Werkzeuge und
Hilfsvorrichtungen, die auf Grund des Know-how und / oder der Zeichnungen des
ANs entweder durch den AN oder den AG angefertigt werden, gehen auch bei
Berechnung von Kosten in das Eigentum des ANs über. |
3. |
Als Muster zur Verfügung gestellte sowie durch Instandsetzung
oder Umänderung unbrauchbar gewordene bzw. durch neue ersetzte Teile werden
verschrottet/entsorgt, sofern die Rückgabe bei Auftragserteilung nicht
vorgeschrieben ist. |
IV. |
Fertigstellung |
1. |
Der AN ist zu
zumutbaren Teillieferungen berechtigt. |
2. |
Vom AN angegebene
Fertigstellungs- bzw. Liefertermine sind unverbindlich, falls sie nicht
ausdrücklich schriftlich zugesichert werden. Ändert oder erweitert sich der
Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der AN unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen. |
3. |
Hält der AN bei
Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand
haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger
als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der AN nach seiner Wahl dem AG
ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen
Bedingungen des ANs kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten
für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der AG hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach
Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich
zurückzugeben. Weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. |
4. |
Der AN ist berechtigt,
bei Zahlungsverzug aus vorangegangenen Geschäftsbeziehungen, bei Ereignissen
höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen jeglicher Art, bei Mangel an
Arbeitskräften sowie Rohstoffmangel die eingegangenen Leistungsverpflichtungen
ganz oder teilweise aufzuheben, auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände
während eines bereits vorhandenen Leistungsverzuges eintreten. Ein
Verzugsschaden, insbesondere das unter 3. aufgeführte, kann in solchen Fällen
vom AG nicht geltend gemacht werden. |
5. |
Ist ein fest
vereinbarter Liefertermin überschritten, so steht dem AG nur dann ein
Rücktrittsrecht zu, wenn er eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt
hat und innerhalb dieser Nachfrist die Lieferung nicht erfolgte. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen. |
6. |
Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei anderen
zulässigen Verzugsschadenersatzforderungen ist die Schadenshöhe, die der AG
geltend machen kann, auf die Höhe der Vertragssumme begrenzt. Das Gleiche
gilt im Falle des Teilverzugs oder der Teilunmöglichkeit. |
V. |
Abnahme |
1. |
Bei Warenversand ist
für den Nachweis der ordnungsgemäßen Abnahme und der rechtzeitigen
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes die Vorlage der Einlieferungs- bzw.
Empfangsquittung des jeweiligen Transporteurs ausreichend. Wird vom AG kein
Transporteur vorgeschrieben so kann der AN diesen frei wählen. Der AN haftet
nicht für verspätete Auslieferung durch den Transporteur. |
2. |
Die Sendungen reisen
auf Gefahr und Rechnung des AGs. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen
Wunsch und auf Kosten des AGs. |
3. |
Bei
Sonderanfertigungen oder Sonderbeschaffungen besteht seitens des AGs in jedem
Falle eine Abnahmeverpflichtung. Was als Sonderanfertigung/-beschaffung gilt,
bestimmt im Zweifelsfalle der AN. |
4. |
Bei Nichtabnahme einer
bestellten Leistung werden 20% der Vertragssumme für erbrachte Leistungen in
Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt anteilig für die Nichtabnahme von
Teillieferungen. |
5. |
Wird der Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung
der Fertigstellung - bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, innerhalb von 2 Tagen - nicht abgeholt und der AG
daraufhin gemahnt wurde, kann der AN die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen, und / oder ihn anderweitig aufbe- wahren. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen dann zu Lasten des AGs. |
VI. |
Zahlungen |
1. |
Als Zahlungstag gilt
der Tag, an dem der AN über den Betrag verfügen kann. |
2. |
Der AN ist berechtigt,
bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. |
3. |
Bei erbrachten
Dienstleistungen wie Lohnveredelung, Reparatur, Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten sind Zahlungen bei Abnahme des Auftragsgegenstandes,
spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige
Nachlässe - zu leisten. |
4. |
Sofern bei
Warengeschäften nichts besonderes vereinbart ist innerhalb 8 Tagen mit 2%
Skonto, ansonsten 30 Tage netto. |
5. |
Der AN behält sich die
Ablehnung von Schecks und Wechseln vor. Ihre Annahme erfolgt stets nur
zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des AGs und sind
sofort fällig. |
6. |
Bei
Zahlungsüberschreitungen werden unter Vorbehalt der Geltendmachung
weitergehender Ansprüche Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank sowie die üblichen Kosten berechnet. Gegen Ansprüche des
ANs kann der AG nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AGs
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. |
7. |
Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder löst
er Scheck oder Wechsel nicht ein oder werden dem AN Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des AGs in Frage stellen, ist der AN berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn der AN Wechsel oder Schecks angenommen
hat. In diesem Fall ist der AN auch berechtigt, Vorauszahlung oder
Sicherungsleistung zu verlangen oder von geschlossenen Verträgen
zurückzutreten. |
VII. |
Sicherungen |
A. |
Erweitertes Pfandrecht |
1. |
Dem AN steht wegen
seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund
des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. |
2. |
Das vertragliche
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit
diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem AG gehört. |
3. |
Für die
Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen
Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, dem AN bekannte
Anschrift des AGs. |
B. |
Eigentumsvorbehalt und
Vorausabtretungsklausel |
1. |
Die Lieferung der Ware
erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 455 BGB mit den nachstehenden
Erweiterungen. |
2. |
Die Waren bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden
Forderungen des ANs gegen den AG aus der Geschäftsverbindung Eigentum des
ANs. |
3. |
Ein Eigentumserwerb
des AGs an der Vorbehaltsware gemäß §§ 950 BGB im Falle der Verarbeitung zu
einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch
den AG für den AN. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehalts
AGs nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen,
nicht dem AN gehörenden Waren durch den AG steht dem AN das Miteigentum an
der neuen Sache zu im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung
entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie
gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. |
4. |
Die Forderungen des
AGs aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den AN
abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird.
Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehalts AGs nur in Höhe
des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die
Vorbehaltsware vom AG zusammen mit anderen, nicht dem AN gehörenden Waren sei
es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der
Forderung des ANs nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den
anderen Waren Gegenstand dieses Vertrages oder Teil des Auftragsgegenstandes
ist. |
5. |
Der AG ist zum
Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung des ANs aus dem Weiterverkauf
gemäß Punkt 4 auf den AN übergeht. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist der AG nicht berechtigt. |
6. |
Der AG ist zur
Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung
ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des ANs bleibt von der
Einziehungsermächtigung des AGs unberührt. Der AN wird aber selbst die
Forderungen nicht einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des ANs hat der AG ihm die Schuldner
der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung
anzuzeigen. |
7. |
Der Eigentumsvorbehalt
gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne
Forderungen des ANs in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. |
8. |
Der Eigentumsvorbehalt des ANs ist in der Weise bedingt, daß mit
der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des ANs aus der
Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware an den
AG übergeht und die abgetretenen Forderungen dem AG zustehen. Der AN
verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen insoweit - nach seiner Wahl - freizugeben, als der Wert die zu
sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit
Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für
solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat die selbst voll
bezahlt sind. |
VIII. |
Gewährleistungsbestimmungen |
1. |
Beanstandungen wegen
mangelhafter oder unvollständiger Lieferung / Leistung sind spätestens 8 Tage
nach Empfang schriftlich vorzubringen, sofern die Mängel nicht verdeckt sind,
widrigenfalls die Lieferung und Leistungen als einwandfrei genehmigt gelten. |
2. |
Nimmt der AG den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Gewährleistungsansprüche in dem nachstehend beschriebenen Umfang nur zu, wenn
er sich diese bei Abnahme vorbehält. |
3. |
Natürlicher Verschleiß
ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. |
4. |
Bei Waren die unter
Fabrikgarantie verkauft oder eingebaut werden, wird nur in soweit eine
Gewährleistung und Haftung übernommen, als von Seiten der betreffenden
Hersteller Ersatz geleistet wird. |
5. |
Der AN übernimmt für
seine Arbeiten nur Gewähr, wenn dies für den einzelnen Auftrag gesondert
zugesichert wurde, auf die Dauer des dabei vereinbarten Zeitraumes, jedoch
höchstens 6 Monate, und bis zu einer maximalen Gesamtlaufleistung von 10000
km oder 200 Betriebsstunden, vom Tage der Abnahme ab, nach folgender Maßgabe:
Der AN leistet für mit Bearbeitungs- und Materialfehlern nachweislich
behaftete Waren gegen Rückgabe dieser kostenlosen Ersatz oder behebt einen
gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. |
6. |
Bei Mängeln die bei
Aufträgen welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand
haben auftreten, kann die Mängelbeseitigung in folgenden Ausnahmefällen von
einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt
durchgeführt werden: |
7. |
Schlägt die
Nachbesserung endgültig fehl, kann der AG nach ergebnislosem Ablauf einer
gesetzten angemessenen Nachfrist die Rückgängigmachung des Vertrages oder
Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen. |
8. |
Ersatz für
Folgeschäden, insbesondere Ersatz etwaiger Bearbeitungskosten, Aufwendungen
oder Verwendungen seitens des AGs, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei
denn Sie werden von der Versicherung des ANs übernommen. |
9. |
In Fällen besonderer
Beanspruchung der Erzeugnisse, wie sie zum Beispiel bei Sportveranstaltungen
der Fall sein kann, entfällt jeder Garantieanspruch, desgleichen Schäden
infolge unsachgemäßer Behandlung, wie Überlastung usw., wobei die Beweislast
der AG hat. |
10. |
Die
Gewährleistungspflicht setzt voraus, daß während der Garantiezeit keinerlei
Ersatzteile fremder Herkunft verwendet, keine Eingriffe von dritter Hand
vorgenommen und die Wartungs- und Bedienungsvorschriften eingehalten wurden
und daß sofort bei Erteilung des Auftrages ausdrücklich kostenlose
Instandsetzung verlangt wird. Weitergehende Ansprüche auf Preisminderung,
Ersatzlieferung oder Schadenersatz sind auch bei rechtzeitiger Mängelrüge
ausgeschlossen. |
11. |
Für Schwierigkeiten, die sich aus Vorschriften des gewerblichen
Rechtsschutzes bei dem Weiterverkauf oder der Verwendung der Erzeugnisse des
ANs ergeben, lehnt der AN jede Haftung ab. |
IX. |
Haftung |
Es gelten die aushängenden und auf Verlangen auszuhändigten
Bedingungen des Zentralverband des KFZ-Handwerks, Bonn jedoch begrenzt auf
die Höhe, die die Versicherung des ANs übernimmt. |
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X. |
Allgemeine
Bestimmungen |
1. |
Der AN ist berechtigt,
die Daten des AGs - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 26 BDSG) zulässig - EDV-mäßig zu speichern und
zu verarbeiten. |
2. |
Der AG bzw. Halter ist
alleinverantwortlich, daß bei Fahrzeugen die am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, alle Änderungen und Umrüstungen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen in den Kraftfahrzeugpapieren eingetragen werden, sofern keine
ABE vorliegt. Ansprüche an den AN wegen Unzulässigkeit der Erzeugnisse oder
der eingebauten oder abgeänderten Teile, insbesondere wenn diese für den
Motorsport konzipiert sind, sind ausgeschlossen - es sei denn der AN hat die
Eintragungsfähigkeit ausdrücklich schriftlich garantiert. Ansprüche des AGs
oder dritter Personen aus Unfällen mit oben aufgeführten Fahrzeugen oder aus
Unfällen bei Motorsportveranstaltungen sind ausgeschlossen. |
3. |
Für sämtliche
gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der
Gerichtsstand Neustadt/Weinstraße und der Erfüllungsort ausschließlich
Haßloch/Pfalz. Bei etwaigen Streitigkeiten gelten ausschließlich die
einschlägigen Bestimmungen Deutschen Rechts. |
4. |
Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen der Bedingungen verbindlich. Die Vertragsparteien sind im Rahmen
des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet die unwirksame Bestimmung
durch eine rechtswirksame, ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende
Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des
Vertragsinhalts bewirkt wird. |
5. |
Falls der AG den
allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für alle Verträge, Lieferungen und
Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften gelten, nicht
ausdrücklich und schriftlich widerspricht, so gilt sein Stillschweigen als
Einverständnis. |
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