Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 10.09.2023

(Folgende Abkürzungen im Text bedeuten: AG = Auftraggeber / AN = Auftragnehmer)

I.

Angebote, Auftrag

1.

Angebote erfolgen stets freibleibend. Abweichende Bedingungen der Bestellformulare des AGs werden hierdurch aufgehoben.

2.

Der Auftrag ermächtigt den AN, Unteraufträge zu erteilen und bei Kraftfahrzeugen Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II.

Preise

1.

Die Preise verstehen sich in € ab Betrieb Haßloch ausschließlich Verpackung, Transport- bzw. Versandkosten und sonstiger Spesen (siehe auch V.), zuzüglich der am Abnahmetag geltenden Umsatzsteuer.

2.

Wünscht der AG eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Der AN ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des AGs überschritten werden.

III.

Ausführung, Sonderbedingungen

1.

Änderungen an der Konstruktion und Ausführung des Leistungsgegenstandes die der AN vor Auslieferung eines Auftrages vornimmt und die dem AG zumutbar sind oder dem technischen Fortschritt dienen, können soweit sie nicht zugesicherte Eigenschaften betreffen vom AG nicht beanstandet werden.

2.

Werkzeuge und Hilfsvorrichtungen, die auf Grund des Know-how und / oder der Zeichnungen des ANs entweder durch den AN oder den AG angefertigt werden, gehen auch bei Berechnung von Kosten in das Eigentum des ANs über.

3.

Als Muster zur Verfügung gestellte sowie durch Instandsetzung oder Umänderung unbrauchbar gewordene bzw. durch neue ersetzte Teile werden verschrottet/entsorgt, sofern die Rückgabe bei Auftragserteilung nicht vorgeschrieben ist.

IV.

Fertigstellung

1.

Der AN ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

2.

Vom AN angegebene Fertigstellungs- bzw. Liefertermine sind unverbindlich, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert werden. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der AN unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

3.

Hält der AN bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der AN nach seiner Wahl dem AG ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des ANs kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der AG hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4.

Der AN ist berechtigt, bei Zahlungsverzug aus vorangegangenen Geschäftsbeziehungen, bei Ereignissen höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen jeglicher Art, bei Mangel an Arbeitskräften sowie Rohstoffmangel die eingegangenen Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben, auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits vorhandenen Leistungsverzuges eintreten. Ein Verzugsschaden, insbesondere das unter 3. aufgeführte, kann in solchen Fällen vom AG nicht geltend gemacht werden.

5.

Ist ein fest vereinbarter Liefertermin überschritten, so steht dem AG nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn er eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und innerhalb dieser Nachfrist die Lieferung nicht erfolgte. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

6.

Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei anderen zulässigen Verzugsschadenersatzforderungen ist die Schadenshöhe, die der AG geltend machen kann, auf die Höhe der Vertragssumme begrenzt. Das Gleiche gilt im Falle des Teilverzugs oder der Teilunmöglichkeit.

V.

Abnahme

1.

Bei Warenversand ist für den Nachweis der ordnungsgemäßen Abnahme und der rechtzeitigen Fertigstellung des Auftragsgegenstandes die Vorlage der Einlieferungs- bzw. Empfangsquittung des jeweiligen Transporteurs ausreichend. Wird vom AG kein Transporteur vorgeschrieben so kann der AN diesen frei wählen. Der AN haftet nicht für verspätete Auslieferung durch den Transporteur.

2.

Die Sendungen reisen auf Gefahr und Rechnung des AGs. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AGs.

3.

Bei Sonderanfertigungen oder Sonderbeschaffungen besteht seitens des AGs in jedem Falle eine Abnahmeverpflichtung. Was als Sonderanfertigung/-beschaffung gilt, bestimmt im Zweifelsfalle der AN.

4.

Bei Nichtabnahme einer bestellten Leistung werden 20% der Vertragssumme für erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt anteilig für die Nichtabnahme von Teillieferungen.

5.

Wird der Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung - bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, innerhalb von 2 Tagen - nicht abgeholt und der AG daraufhin gemahnt wurde, kann der AN die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen, und / oder ihn anderweitig aufbe- wahren. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen dann zu Lasten des AGs.

VI.

Zahlungen

1.

Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der AN über den Betrag verfügen kann.

2.

Der AN ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

3.

Bei erbrachten Dienstleistungen wie Lohnveredelung, Reparatur, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind Zahlungen bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe - zu leisten.

4.

Sofern bei Warengeschäften nichts besonderes vereinbart ist innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto, ansonsten 30 Tage netto.

5.

Der AN behält sich die Ablehnung von Schecks und Wechseln vor. Ihre Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des AGs und sind sofort fällig.

6.

Bei Zahlungsüberschreitungen werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die üblichen Kosten berechnet. Gegen Ansprüche des ANs kann der AG nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AGs unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

7.

Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder löst er Scheck oder Wechsel nicht ein oder werden dem AN Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des AGs in Frage stellen, ist der AN berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn der AN Wechsel oder Schecks angenommen hat. In diesem Fall ist der AN auch berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherungsleistung zu verlangen oder von geschlossenen Verträgen zurückzutreten.

VII.

Sicherungen

A.

Erweitertes Pfandrecht

1.

Dem AN steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

2.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem AG gehört.

3.

Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, dem AN bekannte Anschrift des AGs.

B.

Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretungsklausel

1.

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.

2.

Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des ANs gegen den AG aus der Geschäftsverbindung Eigentum des ANs.

3.

Ein Eigentumserwerb des AGs an der Vorbehaltsware gemäß §§ 950 BGB im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den AG für den AN. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehalts AGs nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem AN gehörenden Waren durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

4.

Die Forderungen des AGs aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den AN abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehalts AGs nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit anderen, nicht dem AN gehörenden Waren sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderung des ANs nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Vertrages oder Teil des Auftragsgegenstandes ist.

5.

Der AG ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung des ANs aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt 4 auf den AN übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der AG nicht berechtigt.

6.

Der AG ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des ANs bleibt von der Einziehungsermächtigung des AGs unberührt. Der AN wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des ANs hat der AG ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7.

Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des ANs in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.

Der Eigentumsvorbehalt des ANs ist in der Weise bedingt, daß mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des ANs aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware an den AG übergeht und die abgetretenen Forderungen dem AG zustehen. Der AN verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach seiner Wahl - freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat die selbst voll bezahlt sind.

VIII.

Gewährleistungsbestimmungen

1.

Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung / Leistung sind spätestens 8 Tage nach Empfang schriftlich vorzubringen, sofern die Mängel nicht verdeckt sind, widrigenfalls die Lieferung und Leistungen als einwandfrei genehmigt gelten.

2.

Nimmt der AG den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachstehend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

3.

Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

4.

Bei Waren die unter Fabrikgarantie verkauft oder eingebaut werden, wird nur in soweit eine Gewährleistung und Haftung übernommen, als von Seiten der betreffenden Hersteller Ersatz geleistet wird.

5.

Der AN übernimmt für seine Arbeiten nur Gewähr, wenn dies für den einzelnen Auftrag gesondert zugesichert wurde, auf die Dauer des dabei vereinbarten Zeitraumes, jedoch höchstens 6 Monate, und bis zu einer maximalen Gesamtlaufleistung von 10000 km oder 200 Betriebsstunden, vom Tage der Abnahme ab, nach folgender Maßgabe: Der AN leistet für mit Bearbeitungs- und Materialfehlern nachweislich behaftete Waren gegen Rückgabe dieser kostenlosen Ersatz oder behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb.

6.

Bei Mängeln die bei Aufträgen welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben auftreten, kann die Mängelbeseitigung in folgenden Ausnahmefällen von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden:
- wenn das Fahrzeug unbestritten infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 Kilometer vom Betrieb des ANs entfernt ist, sofern der AN vorher zustimmt;
- wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der AG ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den AN hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die ausschließlich zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind.

7.

Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der AG nach ergebnislosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

8.

Ersatz für Folgeschäden, insbesondere Ersatz etwaiger Bearbeitungskosten, Aufwendungen oder Verwendungen seitens des AGs, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn Sie werden von der Versicherung des ANs übernommen.

9.

In Fällen besonderer Beanspruchung der Erzeugnisse, wie sie zum Beispiel bei Sportveranstaltungen der Fall sein kann, entfällt jeder Garantieanspruch, desgleichen Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, wie Überlastung usw., wobei die Beweislast der AG hat.

10.

Die Gewährleistungspflicht setzt voraus, daß während der Garantiezeit keinerlei Ersatzteile fremder Herkunft verwendet, keine Eingriffe von dritter Hand vorgenommen und die Wartungs- und Bedienungsvorschriften eingehalten wurden und daß sofort bei Erteilung des Auftrages ausdrücklich kostenlose Instandsetzung verlangt wird. Weitergehende Ansprüche auf Preisminderung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz sind auch bei rechtzeitiger Mängelrüge ausgeschlossen.

11.

Für Schwierigkeiten, die sich aus Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes bei dem Weiterverkauf oder der Verwendung der Erzeugnisse des ANs ergeben, lehnt der AN jede Haftung ab.

IX.

Haftung

Es gelten die aushängenden und auf Verlangen auszuhändigten Bedingungen des Zentralverband des KFZ-Handwerks, Bonn jedoch begrenzt auf die Höhe, die die Versicherung des ANs übernimmt.

X.

Allgemeine Bestimmungen

1.

Der AN ist berechtigt, die Daten des AGs - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 26 BDSG) zulässig - EDV-mäßig zu speichern und zu verarbeiten.

2.

Der AG bzw. Halter ist alleinverantwortlich, daß bei Fahrzeugen die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, alle Änderungen und Umrüstungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in den Kraftfahrzeugpapieren eingetragen werden, sofern keine ABE vorliegt. Ansprüche an den AN wegen Unzulässigkeit der Erzeugnisse oder der eingebauten oder abgeänderten Teile, insbesondere wenn diese für den Motorsport konzipiert sind, sind ausgeschlossen - es sei denn der AN hat die Eintragungsfähigkeit ausdrücklich schriftlich garantiert. Ansprüche des AGs oder dritter Personen aus Unfällen mit oben aufgeführten Fahrzeugen oder aus Unfällen bei Motorsportveranstaltungen sind ausgeschlossen.

3.

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Gerichtsstand Neustadt/Weinstraße und der Erfüllungsort ausschließlich Haßloch/Pfalz. Bei etwaigen Streitigkeiten gelten ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen Deutschen Rechts.

4.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Bedingungen verbindlich. Die Vertragsparteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame, ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts bewirkt wird.

5.

Falls der AG den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften gelten, nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht, so gilt sein Stillschweigen als Einverständnis.



Dietrich Kissel Schillerstraße 3 D - 67454 Haßloch / Pfalz

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